Montag, 21. Mai 2012
    IHK Hannover Themen Recht / Steuern Recht Arbeitsrecht Ablehnung des Anspruchs auf Teilzeit während der Elternzeit möglich

    Ablehnung des Anspruchs auf Teilzeit während der Elternzeit möglich

    Aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber den Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit ablehnen, wenn eine auf Vollzeit eingestellte Schwangerschaftsvertretung nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 19.04.2005 entschieden.

    Der Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin war als Diätassistentin in Vollzeit bei einem Krankenhaus beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes im Juni 2002 nahm sie für die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes Elternzeit in Anspruch. Im Januar 2003 stellte sie den Antrag, ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 15,4 Stunden zu verringern. Das lehnte der Arbeitgeber ab. Er führte aus, dass er für die Dauer der Elternzeit einen Diätassistenten als Ersatz befristet bis zum Ende der Elternzeit eingestellt habe. Darauf angesprochen, war weder dieser noch ein anderer bei ihm angestellter Diätassistent bereit, seine Arbeitszeit entsprechend zu verkürzen. Die Klage der jungen Mutter hatte auch vor dem BAG keinen Erfolg (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2005; Az.: 9 AZR 233/04).

    Die Richter führten aus, dass Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen würden, nicht gehindert seien, während der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 Absatz 5 bis Absatz 7 Bundeserziehungsgeldgesetz zu beantragen. Dies sei auch dann zulässig, wenn anfänglich nur die absolute Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden wäre. Die Richter ergänzten aber, dass für den Fall, daß der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt hätte, welche nicht bereit sei, ihre Arbeitszeit zu verringern und auch andere vergleichbare Arbeitnehmer nicht bereit seien, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen könne, die dann dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen würden.

    Sieghard Oellrich, E-Mail: oellrich(at)hannover.ihk.de

    20.07.2005

    Mister Wonggoogle.com
    Dokumenten-Nr.: 10082851

    Themen:

    IHK-Veranstaltungen   IHK-Videos   IHK-Lehrstellenbörse   IHK-Online-Info-Service   FREE IHK Hannover

    IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover, Telefon (0511)31 07-0, Telefax (0511)31 07-333