Montag, 21. Mai 2012

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    Martin Thorwesten

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    Einfuhrliste 2012 neu veröffentlicht

    Mit der 161. Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste wurde im Bundesanzeiger Nr. 197 vom 30. Dezember 2011 die Einfuhrliste für das Jahr 2012 neu veröffentlicht. Darin enthalten sind weiterhin Hinweise auf Einfuhrgenehmigungs- bzw. Einfuhrüberwachungspflichten und auf zwingend bei der Einfuhr vorzulegende Dokumente wie zum Beispiel Ursprungszeugnisse, Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrlizenzen, Einfuhrkontrollmeldungen und Überwachungsdokumente.

    Die Neuausgabe ist weiterhin sehr übersichtlich (182 Seiten), weil nur noch die Waren genannt werden, die wirklich von Einfuhrgenehmigungspflichten oder besonderen Verfahrensvorschriften betroffen sind. Gegenüber von Vorausgaben reduziert sich dadurch der Umfang um mehr als die Hälfte und die Einfuhrliste ist viel leichter handhabbar. Ein Wunsch, den die IHK-Organisation schon frühzeitig an das Bundeswirtschaftsministerium gerichtet hatte, wird auch im Jahr 2012 erneut umgesetzt.

    Der Listenaufbau folgt dem Warennummernsystem mit den Warenbeschreibungen (für die Textilwaren auch mit Angabe der Textilkategorie) und anschließend findet der Leser die Anmerkungen zu speziellen Einfuhrerfordernissen.

    Die Neuauflage beinhaltet im Vergleich zu der Veröffentlichung zum Jahresbeginn 2011 die Berücksichtigung der veränderten Warennummern für das Jahr 2012 sowie die Aufhebung der Vorlage von Textil-Ursprungszeugnissen für bestimmte Textilwaren.

    Die Beilage zum Bundesanzeiger, Umfang 182 Seiten (DIN A4), kann zum Preis von 39,80 Euro (inkl. USt., zzgl. Versandkosten) bezogen werden bei der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Fax (0221) 97668-278, Internet: www.bundesanzeiger.de.

    Eine Veröffentlichung der gesamten Einfuhrliste im Internet ist auch realisiert. In der Juris-Datenbank ist die Einfuhrliste als aktuelle Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz zu finden.

    Auch dafür hatte sich die IHK-Organisation lange Zeit eingesetzt, damit Interessierte nicht mehr auf den Selbstbezug der Publikation oder die Auskunftserteilung bei den Zollstellen, Industrie- und Handelskammern und anderen Service-Dienstleistern angewiesen sind, sondern selbst die Recherche vornehmen können. Sogar als Einkäufer/in bei den Gesprächen mit den Lieferanten vorort im Einkaufsland.

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    Letzte Änderung:  01.01.1970
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