Mittwoch, 19. Juni 2013

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    Reinhard Wagner

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    Ukraine: Neuer Zollkodex in Kraft getreten

    Am 1. Juni 2012 ist in der Ukraine ein neuer Zollkodex in Kraft getreten. Er beschränkt wesentlich die Befugnisse der Zollorgane und legt eine Liste von Unterlagen und Angaben für die Zollkontrolle fest, teilt Rödl & Partner in seinem aktuellen Mandantenbrief GUS mit.

    Erhöht wurde der zollfreie Gesamtwert der Waren, die als Handgepäck oder begleitetes Gepäck einmal pro zehn Tagen eingeführt werden. Während früher der zur Einfuhr zulässige zollfreie Wert 200 Euro betrug, beträgt dieser jetzt 1000 Euro für Flughäfen und 500 Euro für die übrigen Übergangstellen über die Grenze (wobei das Gewicht 50 kg nicht überschreiten darf).

    Als eine für die in der Ukraine tätigen Ausländer, welche Kraftfahrzeuge zum persönlichen Gebrauch einführen, günstige Neuerung kann die Verlängerung der Dauer für befristete Einfuhr von 183 Tagen auf ein Jahr betrachtet werden.

    Der neue Zollkodex beschränkt wesentlich die Befugnisse der Zollorgane. So sind die Bestimmungen über die Berechtigung der Zollbehörden zur selbständigen Vollstreckung der Gerichtsentscheidungen über die Einziehung von beschlagnahmten Waren und Transportmittel ausgeschlossen. Darüber hinaus können die Zollbeamten von nun an die Gerichtsexpertise nicht vornehmen.

    Außerdem ist eine ausschöpfende Liste von Unterlagen und Angaben, die zur Zollkontrolle erforderlich sind, festgelegt, während früher das Ministerkabinett der Ukraine diese Liste zu bestätigen hatte.

    Der Zollkodex sieht zum ersten Mal das Recht des Zollanmelders zur Zollabfertigung von Waren an einer beliebigen Zollbehörde (früher nur am Ort der Registrierung), Beschränkung der Dauer der Zollabfertigung höchstens auf 4 Stunden ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Zollerklärung, persönliche Verantwortung der Angestellten der Zollbehörde für unbegründete Verzögerung der Zollabfertigung, Nutzung einer Zollerklärung für einige Zollverfahren, Recht des Zollanmelders zur Deklarierung von Waren vor deren Ankunft in die Ukraine, Befreiung des Zollanmelders von der Verantwortung für unvorsätzliche Fehler vor.

    Download Rödl & Partner Mandantenbrief GUS

    Hinweis:
    Alexander Markus, Delegation der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine, steht am 10. Juli für Erstberatungen in Ihrem Unternehmen zu einer Marktpräsenz in der Ukraine zur Verfügung.
    Anmeldungen sind kurzfristig möglich

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    Letzte Änderung:  02.07.2012
    Dokumenten-Nr.: 071258211

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