Montag, 21. Mai 2012

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    Martin Thorwesten

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    Achtung bei Ursprungslandangaben in Lieferantenerklärungen

    Die deutsche Zollverwaltung hat darüber unterrichtet, dass die alleinige Nennung des nationalen Ursprungslandes eines EU-Staates in Lieferantenerklärungen künftig nicht mehr anerkannt werden soll. Das geht aus einer ganz kurzen Meldung (E-VSF-Nachricht Nr. 3 vom 18.1.2012) hervor, in der die Dienstvorschrift zur Lieferantenerklärung VSF Z 4214 im Absatz 5 einer Klarstellung bedarf.

    In der Passage steht, dass „ein Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union in Lieferantenerklärungen nur ergänzend als Ursprungsland angegeben werden kann.“

    Gemeint ist damit zum Beispiel eine solche Eintragung:

    „... Ursprungserzeugnisse der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union (Deutschland) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit ...“

    Diese kurze Klarstellung wird für Diskussionen und Veränderungen bei den Unternehmen sorgen, meint die IHK in Hannover.

    Die Lieferantenerklärungsverordnung (EU) Nr. 1207/2001 läßt nach Ansicht der Unternehmen solche Vorgaben generell zu, weil dort bei den Fußnoten zur Eintragung vermerkt ist: „Gemeinschaft, Land, Ländergruppe oder Gebiet, in der/dem die Waren bzw. Materialien ihren Ursprung haben.“

    Diese Thematik ist schon immer kontrovers diskutiert worden. Rechtlich klar ist, dass die Europäische Gemeinschaft bzw. neuerdings die Europäische Union die Präferenzabkommen mit den Partnerländern (zum Beispiel Mexiko, Republik Korea) vereinbart und nicht jeder EU-Mitgliedsstaat selbst am Verhandlungstisch sitzt. Diese Länder erkennen daher auch die Ursprungsregionsbezeichnung Europäische Gemeinschaft bzw. Europäische Union in den Präferenzimportnachweisen (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED bzw. Präferenzursprungserklärung) an.

    Da dazu häufig in der Lieferkette als Vornachweis die Lieferantenerklärung dient, sollte darin ebenfalls die Ursprungsregionsbezeichnung erwähnt sein für die Waren, die

    - in den EU-Staaten vollständig hergestellt wurden,

    - ausreichende Be- oder Verarbeitungen erfuhren (nach den Listenbedingungen)
      oder

    - durch die Anwendung der Kumulierungsregelungen (Anrechnung von
      Vormaterialien aus den Partnerländern) entstanden sind.

    Die bisherige Tolerierung (nur die alleinige Nennung des Ursprungslandes) fährt die Zollverwaltung nun zurück. Nach Hinweisen vom Zoll sollte die nationale Bezeichnung der Wirtschaft aber nicht zu einem sofortigen oder einem festgelegten Zeitpunkt untersagt werden, sondern man hofft auf einen fließenden Übergang. Dieses auch, weil die Angabe noch andere Rechtsgebiete betrifft und so der Bürokratieaufwand begrenzt bleibt. Das ist aus Sicht der IHK sehr begrüßenswert, weil so die Anpassung der EDV-Systeme mit Bedacht in den Unternehmen erfolgen kann und nicht alle bereits erteilten Lieferantenerklärungen erneut ausgefertigt bzw. ergänzt werden müssten.

    In der Praxis hat sich herauskristallisiert, dass die nationale Ursprungslandnennung in Lieferantenerklärungen häufig früher bereits nur ergänzend mit einem Klammerzusatz erfolgte. Das ist auch weiterhin zulässig. Die Hintergründe dafür kommen nicht aus dem Präferenzursprungsrecht.

    Viele Unternehmen benötigen Ursprungszeugnisse von den Industrie- und Handelskammern, sind zur Angabe von Ursprungsländern je nach Kunde bzw. Empfangsland in Begleitdokumenten verpflichtet oder tragen diese Bezeichnung in Zollerklärungen zum Im- und Export sowie in statistische Anmeldungen (zum Beispiel Intrastat) ein. Teilweise nutzen Sie dazu die Daten aus Sendungsbegleitpapieren oder Warenwirtschaftssystemen, um den Überblick zu behalten. Rechtsgrundlage dafür ist aber nicht etwa das zuvor ausgeführte Präferenzrecht der EU, sondern das nicht-präferenzielle Ursprungsrecht nach dem EU-Zollkodex und der EU-Zollkodex-DVO mit ganz anderen Beurteilungsvorgaben. Die Klammerzusätze in den Lieferantenerklärungen bezogen sich genau auf dieses andere (nicht-präferenzielle) Rechtsgebiet.

    Da viele Unternehmen für die oben genannten Zwecke solche nationalen Länderbezeichnungen weiterhin benötigen/nutzen, ist die Angabe künftig noch immer sinnvoll. Die IHK Hannover geht davon aus, dass die zuvor erwähnte Klarstellung auch für Eintragungen in Anlagen zu Lieferantenerklärung gelten wird.

    So kann eine unternehmensfreundliche Praxis erhalten bleiben und die rechtlich korrekten Vorgaben sind trotzdem noch erfüllt.

    All das zuvor genannte bezieht sich nicht auf die Eintragung eines drittländischen Präferenzursprungslandes in der Lieferantenerklärung. Das heißt Importeure von Präferenzursprungswaren aus den Partnerländern (zum Beispiel Schweiz, Chile, Mexiko, etc.) dürfen auch weiterhin in der Lieferantenerklärung an ihre Kunden diese nationalen Nicht-EU-Staaten benennen, wenn sie die Ware mit einem Präferenznachweis bezogen haben sollten.

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    Letzte Änderung:  15.02.2012
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