
Das ab dem 1. Juli 2011 geltende EU-Präferenzabkommen mit Südkorea hat auch Auswirkungen auf die Eintragungen in Lieferantenerklärungen.
Im Rahmen dieser Bestimmungen gewähren sich die Gemeinschaft und die Republik Korea (Südkorea) künftig gegenseitig Zollpräferenzen. Vorher gab es nicht einmal wie sonst üblich ein einseitiges Abkommen, wonach nur koreanische Importe in der EU Zollvergünstigungen erhielten. Ab Juli 2011 bekommen daher nicht nur die Exportwaren der EU bei Lieferungen in die Republik Korea unter bestimmten Bedingungen die Zollvorteile zuerkannt, sondern auch die koreanischen Erzeugnisse, die in der EU eintreffen.
Eine Veröffentlichung des Präferenzabkommens mit seinen vielen Anlagen erfolgte bisher noch nicht im Amtsblatt der EU. Trotzdem ist der Verhandlungssachstand im Internet auffindbar unter: Abkommen EU mit Südkorea
Als Präferenznachweis wird anders als in den bisherigen Präferenzabkommen der EU nicht die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ausgestellt durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes gelten, sondern nur eine Präferenzursprungserklärung auf einem Handelspapier.
Das Land Republik Korea (KR) kann, immer vorausgesetzt, dass die Be- und verarbeitungsregelungen zur Erlangung der Präferenzursprungseigenschaft vom Herstellungsbetrieb eingehalten sind, in den Lieferantenerklärungen als Präferenzverkehrsland mit angegeben werden.
Händler, die für ihre Kunden eine Lieferantenerklärung abgeben, sind nach Abstimmung zwischen IHK-Organisation mit Bundesfinanzministerium allerdings dazu verpflichtet, von den Vorlieferanten vor der eigenen Nennung, die Länderbezeichnung Republik Korea – ab Inkrafttreten – eintragen bzw. nachtragen zu lassen.
Für nach dem Inkrafttreten neu ausgefertigte Lieferantenerklärungen kann die Ergänzung „ab Inkrafttreten“ dann entfallen.
Vorsicht ist nach der Auffassung der IHK Hannover geboten, wenn die Präferenz-Ursprungsprüfung für dieses Land durchgeführt wird. In der Zolldatenbank „Warenursprung und Präferenzen online“ unter www.zoll.de sind die Be- und Verarbeitungsbedingungen momentan noch nicht ablesbar. Daher muss der Umweg über das Protokoll Nr. 1 gegangen werden zu den „Rules of Origin“, um eine rechtmäßige Beurteilung vornehmen zu können.
Auffällig ist dort, dass die EU der Republik Korea viele Zugeständnisse gemacht hat, um die Ursprungseigenschaft zu erzielen. Denn die Beschreibungen zur Erreichung der Präferenzursprungseigenschaft weichen bei ganz vielen Waren von den bisherigen Vereinbarungen der EU mit den anderen Präferenzländern ab.
Sobald das Abkommen in deutscher Fassung im Amtsblatt der EU publiziert ist, kann die IHK einen Vergleich zu den andern Präferenzabkommen anstellen.
Die Zollverwaltung wird in den nächsten Monaten noch darüber berichten, wie die Handhabung der Präferenzursprungserklärung praktiziert werden soll für Unternehmen, die noch keine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer vom Zoll erhalten haben, aber trotzdem Ursprungswaren für mehr als 6.000 Euro verkaufen. Nach den bisherigen Informationen sind die Unternehmen dann gezwungen, den Status des Ermächtigten Ausführers zu beantragen. Ein Ermächtigter Ausführer „light“ nur für Südkorea, der im Vorfeld im Gespräch war, scheint nicht eingeführt zu werden.
Ermächtigte Ausführer sollten jetzt schon den Antrag zur Erweiterung der Bewilligung um das Land Republik Korea bei ihrem zuständigen Hauptzollamt stellen. So sind sie zum Startzeitpunkt bereits in der Lage, den vereinbarten Präferenztext in die Handelsdokumente einzutragen und damit in der Republik Korea die Zollvergünstigung zu erhalten.
Die Erklärung des Ausführers nach dem in Anhang III des Protokolls vorgegebenen Wortlaut auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen zur Sendung gehörigen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann, entspricht dem Text, wie er auch für viele andere Präferenzländer (außer für APS-Entwicklungsländer, Chile, Mexiko) verwendet wird.
Die Gültigkeit des Präferenznachweises beträgt zwölf Monate, gerechnet ab dem Datum der Ausstellung bzw. Ausfertigung im Ausfuhrland.
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen (bis 500 Euro) von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden (bis 1.200 Euro) befinden, werden innerhalb der genannten Wertgrenzen ohne Vorlage eines Präferenznachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen. Dies jedoch nur, wenn es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und glaubhaft erklärt wird, dass die Voraussetzungen des Protokolls erfüllt sind.
Das Präferenzabkommen mit Südkorea wurde laut Mitteilung des EU-Parlaments nach fast zweijähriger Verhandlungszeit im Februar vollendet und soll am 1. Juli 2011 planmäßig in Kraft treten.
IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover, Telefon (0511)31 07-0, Telefax (0511)31 07-333
Kommentar abgeben