Die EU hat neue Informationen zum Stand der Präferenzabkommen (EU mit den Balkanländern und der Türkei) veröffentlicht. Die neuen Informationen ergeben sich aus einer Tabelle, der sogenannten Matrix, die die EU-Kommission im Amtsblatt der EU abgedruckt hat.
Nicht zuletzt im Hinblick auf den Warenverkehr mit der Republik Korea gewinnt das Verfahren des „Ermächtigten Ausführers“ immer größere Bedeutung im Präferenzrecht. Der Zoll hat hierzu ein Merkblatt veröffentlicht.
Mit "Warenursprung und Präferenzen online" bietet die deutsche Zollverwaltung seit Anfang April ein neues komfortables Auskunftssystem zum Warenursprungs- und Präferenzrecht der Europäischen Gemeinschaft an:
Die deutsche Zollverwaltung weist darauf hin, das die Verwendung der Abkürzung "EG" für Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft bei der Bezeichnung des Ursprungslandes/des Präferenzverkehrs in Präferenznachweisen bzw. Lieferantenerklärungen nur in der Vergangenheit toleriert wurde:
Nach der neuen Dienstanweisung für den Ermächtigen Ausführer widerrufen die Hauptzollämter die Bewilligungen und fordern von den Unternehmen eine Neubeantragung. Es zeigt sich, dass durch Personalwechsel und Umorganisation in einigen Firmen das Know-how und der Wertschätzung des erleichterten Verfahren verloren gehen
Der Antrag auf nachträgliche Ausstellung eines Präferenznachweises (Vordruck 0445) ist nicht mehr notwendig und entfällt. Darüber hat das Bundesfinanzministerium die Zollstellen und die Wirtschaft informiert.
Die EU-Kommission hat eine aktualisierte Fassung mit Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer veröffentlicht. Damit sollen Unsicherheiten bei den Anwendern (Wirtschaftsbeteiligte bzw. Zollverwaltungen) beseitigt und mehr Klarheit in der Auslegung dieser Präferenzabkommen erzielt werden.