Im vergangenen Monat wurde die Marke von 100.000 bei der IHK Hannover bestätigten elektronischen Ursprungszeugnissen überschritten. Die IHK berät seit Jahren die Unternehmen in der Region intensiv über diesen Zeit und Kosten sparenden Weg und liegt mit einem Anteil von rund 10 Prozent bundesweit vorn.
Die Liste der Zollbehörden, die innerhalb der Europäischen Union verbindliche Ursprungsauskünfte erteilen dürfen, ist jetzt in aktualisierter Form veröffentlicht worden.
Die Welthandelsorganisation (WTO) hat eine neue Datenbank zu Freihandelsabkommen freigeschaltet. Dort sind Informationen zu den von den WTO-Mitgliedern bestehenden und geplanten Freihandelsabkommen kostenfrei verfügbar. Besonders interessant ist die Datenbank für Transithandelsgeschäfte.
Als „produziert in Deutschland“ dürfe nur Ware gekennzeichnet werden, die maßgeblich in Deutschland hergestellt bzw. deren wertbestimmende Eigenschaften nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise aus deutscher Produktion stammen. Das entschied jetzt das OLG Düsseldorf.
Im Amtsblatt der EU hat der Rat eine Verordnung veröffentlicht, in der neue Texte für die Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft abgebildet sind. Die IHK hat eine Änderungsübersicht dazu erarbeitet und gibt weitere Hinweise.
Im Amtsblatt der EU hat der Rat eine Verordnung veröffentlicht, in der ein Kumulierungsvermerk jetzt auch in den Texten der Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft abgebildet sind. Dieser Wortlaut wird nur von ganz wenigen Unternehmen benötigt, die an arbeitsteiligen Herstellungsprozessen in der EU beteiligt sind.
Die deutsche Zollverwaltung hat publiziert, dass die alleinige Nennung des nationalen Ursprungslandes eines EU-Staates künftig in Lieferantenerklärungen nicht mehr anerkannt werden soll. Die IHK Hannover beschreibt dazu die Hintergründe und ist mit dem Kompromißvorschlag zufrieden, wenn er nur für neue und nicht für bereits ausgestellte Lieferantenerklärungen gilt.
Das neue Präferenzabkommen mit der Republik Korea beinhaltet einige Besonderheiten. Dass sich der Aufwand bei der Ausfertigung von Lieferantenerklärungen dadurch allerdings verdoppeln sollte, wollte die IHK Hannover nicht einsehen.
Die 18 häufigsten Fragen zu Lieferantenerklärungen hat die IHK jetzt in aktualisierter Form aufgelistet und mit ausführlichen Antworten versehen. Gleichzeitig besteht nach wie vor die Möglichkeit, die beiden am häufigsten verwendeten Arten von Lieferantenerklärungen als Datei kostenpflichtig herunterzuladen.
Das Bundesfinanzministerium hat seine Rechtsauffassung zur Aufbewahrungsfrist von Lieferantenerklärungen nach der Verordnung (EG) 1207/2001 dargestellt. Danach müssen Lieferantenerklärungen sechs Jahre aufbewahrt werden.
Die Zeiten der Schreibmaschinenbenutzung teilweise mit Blaupapier gehen immer mehr dem Ende entgegen. Die IHK bietet jetzt eine Ausfüllhilfe für Ursprungszeugnis-Vordrucke am Rechner an.
Im vergangenen Monat wurde die Marke von 100.000 bei der IHK Hannover bestätigten elektronischen Ursprungszeugnissen überschritten. Die IHK berät seit Jahren die Unternehmen in der Region intensiv über diesen Zeit und Kosten sparenden Weg und liegt mit einem Anteil von rund 10 Prozent bundesweit vorn.
Nicht nur die Zollverwaltung setzt künftig verstärkt auf die elektronische Abwicklung zum Beispiel bei der Ausfuhr mit ATLAS. Auch die IHK Hannover bietet die Möglichkeit, Ursprungszeugnisse und andere Handelsdokumente im elektronischen Verfahren zu beantragen - das spart Zeit/Aufwand und bringt Waren noch schneller zum Kunden.
Brauche ich für den Export in das Zielland ein Ursprungszeugnis und/oder eine von der IHK beglaubigte Rechnung? Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Ursprungszeugnissen und Handelsrechnungen gibt eine neue Übersicht der IHK Hannover.
Die IHK Hannover ist Ihr Partner im Exportgeschäft. Mit Hilfe elektronischer Verfahren bei der Beantragung von Zolldokumenten bringen Sie ihre Waren schneller ans Ziel. Ein Web-Video zeigt, wie es geht:
Die Industrie- und Handelskammer Hannover stellt in Hannover und ihren sieben Regionalgeschäftsstellen im Jahr fast 64.000 Ursprungszeugnisse und andere dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen für ihre Unternehmen aus. Häufig ist den Unternehmen aber nicht bewusst, warum und in welchen Fällen diese Papiere im internationalen Handelsverkehr überhaupt erforderlich sind.
Die EU hat neue Informationen zum Stand der Präferenzabkommen (EU mit den Balkanländern und der Türkei) veröffentlicht. Die neuen Informationen ergeben sich aus einer Tabelle, der sogenannten Matrix, die die EU-Kommission im Amtsblatt der EU abgedruckt hat.
Nicht zuletzt im Hinblick auf den Warenverkehr mit der Republik Korea gewinnt das Verfahren des „Ermächtigten Ausführers“ immer größere Bedeutung im Präferenzrecht. Der Zoll hat hierzu ein Merkblatt veröffentlicht.
Mit "Warenursprung und Präferenzen online" bietet die deutsche Zollverwaltung seit Anfang April ein neues komfortables Auskunftssystem zum Warenursprungs- und Präferenzrecht der Europäischen Gemeinschaft an:
Die deutsche Zollverwaltung weist darauf hin, das die Verwendung der Abkürzung "EG" für Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft bei der Bezeichnung des Ursprungslandes/des Präferenzverkehrs in Präferenznachweisen bzw. Lieferantenerklärungen nur in der Vergangenheit toleriert wurde:
Nach der neuen Dienstanweisung für den Ermächtigen Ausführer widerrufen die Hauptzollämter die Bewilligungen und fordern von den Unternehmen eine Neubeantragung. Es zeigt sich, dass durch Personalwechsel und Umorganisation in einigen Firmen das Know-how und der Wertschätzung des erleichterten Verfahren verloren gehen
Der Antrag auf nachträgliche Ausstellung eines Präferenznachweises (Vordruck 0445) ist nicht mehr notwendig und entfällt. Darüber hat das Bundesfinanzministerium die Zollstellen und die Wirtschaft informiert.
Die EU-Kommission hat eine aktualisierte Fassung mit Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer veröffentlicht. Damit sollen Unsicherheiten bei den Anwendern (Wirtschaftsbeteiligte bzw. Zollverwaltungen) beseitigt und mehr Klarheit in der Auslegung dieser Präferenzabkommen erzielt werden.
Die EU hat das derzeitige Schema allgemeiner Zollpräferenzen für Entwicklungsländer, das ursprünglich bis zum 31. Dezember 2011 gültig ist, bis zum 31. Dezember 2013 vorerst ohne Änderungen verlängert.
Unternehmen mit Exporten nach Südkorea im Wert von über 6.000 Euro müssen zwingend Ermächtigter Ausführer sein, damit die Waren in Südkorea zollfrei importiert werden können. Dies setzt eine betriebsinterne Arbeits- und Organisationsanweisung voraus. Die IHK-Organisation hat jetzt eine vereinfachte Anweisung entwickelt, um den Aufwand für die Unternehmen zu reduzieren.
Nach einem aktuellen Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung des Allgemeinen Präferenzsystems (ASP) sollen die Einfuhrwaren aus nur noch 84 Entwicklungsländern günstigere Zollsätze erhalten. Damit drohen EU-Importen aus 92 Ländern höhere Zollabgaben.
Nach einer Mitteilung des EU-Rates ist das Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen mit Albanien seit dem 1. April 2009 in aktualisierter Form anwendbar. Die Veränderungen betreffen hauptsächlich die Be- und Verarbeitungslistenbedingungen für die Ursprungserzielung.
Bei Einfuhren aus Argentinien und Indien muss der Präferenznachweis Ursprungszeugnis Formblatt A dem vereinbarten Aussehen entsprechen. Bei Abweichungen werden Präferenznachweise nach dem 30. April 2012 bzw. dem 30. Juni 2011 nicht mehr für Zollvergünstigungszwecke anerkannt.
Nach einer EU-Ratsmitteilung ist das Interimsabkommen mit Bosnien und Herzegowina seit dem 1. Juli 2008 anwendbar. Das wirkt sich auf den Warenverkehr und die Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, Präferenzursprungserklärungen und Lieferantenerklärungen) aus.
Nach einer EU-Ratsmitteilung ist das Wirtschaftspartnerschafts- abkommen mit den CARIFORUM-Staaten bereits seit dem 29. Dezember 2008 anwendbar. Das wirkt sich auf den Warenverkehr und die Präferenznachweise aus.
Die Europäische Gemeinschaft und Chile haben nach aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Anerkennung von Präferenznachweisen jetzt eine Klärung herbeigeführt, aus welchen Gründen die Ablehnung erfolgen kann/darf.
Die EU hat das Präferenzabkommen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien aktualisiert. Betroffen davon sind Änderungen nach der Einbeziehung von Bulgarien und Rumänien in die EU sowie abweichende Be- und Verarbeitungslistenbedingungen, um die Präferenzursprungseigenschaft zu erreichen. Auswirkungen auf Präferenznachweise sind damit gegeben.
Nach einem EU-Ratsbeschluss ist das Interimsabkommen mit Montenegro bereits seit dem 1. Januar 2008 vorzeitig anwendbar. Das wirkt sich auf den Warenverkehr und die Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, Präferenzursprungserklärungen und Lieferantenerklärungen) aus.
Bei Einfuhren aus Nigeria muss der Präferenznachweis Ursprungszeugnis Formblatt A dem vereinbarten Aussehen entsprechen. Bei Abweichungen werden Präferenznachweise nach dem 12. April 2012 nicht mehr anerkannt.
Nach einer EU-Ratsmitteilung ist das Interims-Partnerschaftsabkommen mit den West-Pazifik-Staaten vereinbart worden und mit Papua-Neuguinea bereits seit dem 20. Dezember 2009 rückwirkend anwendbar. Die Fidschi-Inseln bleiben noch im Wartesstand. Das wirkt sich auf den Warenverkehr und die Präferenznachweise aus.
Präferenzabkommen EU-Südkorea ab 1. Juli: Vor der Ausstellung eines Präferenznachweises (Ursprungserklärung oder Lieferantenerklärung) müssen Hersteller die Be- und Verarbeitungsbedingungen überprüfen. Die Chancen den Ursprung zu erzielen, haben sich wesentlich vergrößert.
Das Europäische Parlament hat am 17. Februar dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea zugestimmt, das am 1. Juli in Kraft tritt. Für die Ursprungsregeln und den korrekten Ursprungsnachweis sind bestimmte Vorgaben zu beachten.
Nach einer EU-Rats- mitteilung ist das Interimsabkommen mit Serbien bereits seit dem 1. Juli 2008 vorläufig anwendbar. Das wirkt sich auf den Warenverkehr und die Präferenznachweise aus.
Verschenken Sie nicht bares Geld beim Warenverkehr mit der Türkei, weil für die gewerblichen Waren und teilweise auch schon für landwirtschaftliche und EGKS-Erzeugnisse die Zollfreiheit gilt.
Die deutsche Zollverwaltung hat eine Meldung publiziert, die in der Exportwirtschaft zu erheblichen Verwirrungen führt. Nur die A.TR.-Vordrucke, die aus der Türkei beim zollfreien Import in der EU vorgelegt werden, tragen künftig einen Barcode. Nicht hingegen die Vordrucke, die EU-Exporteure für Sendungen in die Türkei ausfertigen.
Mit einer Verordnung hat die EU angekündigt, dass die allgemeinen Zollpräferenzen für Waren mit Ursprung in Belarus, aufgrund schwerwiegender Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte, vorläufig zurückgenommen werden. Für Importeure verteuern sich ab dem 21. Juni die Einfuhrkosten.
Erzeugnisse aus den Gebieten, die seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehen, erhalten auch künftig keine Zollpräferenzbehandlung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft. Mit einem Zusatzvermerk des Herstellungsortes im Präferenznachweis will die Zollverwaltung Umgehungen wirksamer als bisher ausschließen.
Die Fragestellungen zur Ausfertigung von Lieferantenerklärungen und anderen Ursprungsbelegen sind vielfältig. Ein Praxishandbuch in aktualisierter Auflage mit Tipps, Mustern und Checklisten bietet Hilfe:
Nachdem die Regelungen zur Pan-Euro-Med-Zone bisher in verschiedene Publikationen zum allgemeinen Präferenzursprungsrecht eingeflossen sind, ist jetzt erstmals ein Fachbuch erschienen, das sich nur auf diese neuen und sehr speziellen Regelungen zur Ursprungsfindung konzentriert.