Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfall sieht in der Regel eine vorherige schriftliche Notifizierung bzw. Zustimmung der zuständigen Behörden im Versand- und Empfängerland oder bei bestimmten Abfällen die Einhaltung allgemeiner Informationspflichten vor. Erstinformationen zur Abfallverbringung finden Sie auf IHK-Website.
Hersteller, Importeure und Unternehmen, die Batterien zusammen mit Geräten in Verkehr bringen, müssen ab dem 1. März 2010 in ein öffentliches Melderegister beim Umweltbundesamt eingetragen sein. Wer dort nicht registriert ist, darf in Deutschland keine Batterien neu in Verkehr bringen.
Ab dem 1. April 2010 wird das elektronische Abfallnachweisverfahren für Abfallerzeuger, -entsorger und -beförderer von gefährlichen Abfällen zur Pflicht. Ausnahmen gelten u.a. für Kleinmengenerzeuger und für die Sammelentsorgung von Abfällen.
Das neue Batteriegesetz tritt zum 1. Dezember 2009 in Kraft. Damit kommen neue Anzeige-, Rücknahme- und Verwertungspflichten auf die Hersteller, Vertreiber und Importeure von Batterien (sog. Erstinverkehrbringer) zu.
Eine neue Website der IHK-Organisation informiert rund um das Thema Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen. Jährlich zum 1. Mai müssen Vollständigkeitserklärungen bei der örtlich zuständigen IHK hinterlegt werden, erstmals 2009.