
Für viele Unternehmen, aber auch Werbegemeinschaften, Verkehrsvereine oder Stadtmarketing-Initiativen ist unklar, ob dann, wenn Künstler oder Publizisten für Werbezwecke oder für Feste engagiert werden, eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) geleistet werden muss. Das Thema hat an Brisanz gewonnen: Mit dem "3. Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze" wurde bereits am 22. März 2007 beschlossen, Firmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen und verwerten, stärker auf ihre Abgabepflicht hin zu überprüfen. Auch wurde die maximale Höhe der Bußgelder heraufgesetzt. Die Überprüfung der Unternehmen erfolgt nicht mehr durch den kleinen Stab der KSK, sondern durch das "Heer" der Prüfer der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Die IHK hatte bereits im Herbst 2007 in einer Veranstaltung zum Veranstaltungs- und Urheberrecht durch einen Vertreter der KSK die Thematik erläutern lassen.Die IHK Hannover hat nun ein Merkblatt zur Künstlersozialabgabe erstellt, das einen Überblick über die Thematik bietet und immer wieder auftauchende Fragen beantwortet.
Die Inhalte:
Das 9 Seiten umfassende Merkblatt kann HIER abgerufen werden.
Zur Information:
Die IHK-Organisation hat sich in der Vergangenheit mehrfach an das für die Künstlersozialkasse zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales gewandt, sehr grundsätzlich Kritik an Existenz und Ausgestaltung der Künstlersozialversicherung geäußert und auf die Schwierigkeiten der Betriebe mit den verstärkten Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung Bund auf die Abgabepflicht hin und die Abgabenzahlung an die KSK hingewiesen. Diese Schwierigkeiten bestehen in hohem bürokratischen Aufwand, unklaren Regelungen und teilweise Existenz gefährdenden Wirkungen von Nachzahlungsverpflichtungen.
Die IHK-Organisation hat auch sehr konkrete pragmatische Lösungsvorschläge unterbreitet, um die Situation für die Betriebe zu verbessern, so unter anderem
Erreicht wurde beispielsweise bereits, dass die im Raum stehenden sehr hohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro nur in besonders eklatanten Ausnahmefällen zum Tragen kommen sollen.
IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover, Telefon (0511)31 07-0, Telefax (0511)31 07-333