
Online-Auktionshäuser müssen neu eingestellte Verkaufsangebote auf etwaige Markenrechtsverletzungen hin überprüfen. Das OLG Hamburg (Urteil vom 24. Juli 2008, AZ: 3 U 216/06) hat entschieden, dass ein Online-Auktionshaus zur proaktiven Vorabfilterung bei Markenverletzungen verpflichtet ist.
Das bedeutet, dass ein Online-Auktionshaus ein neues Verkaufsangebot zwischen Dateneingabe und Online-Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen untersuchen muss.Im vorliegenden Fall hatte ein großes Internetauktionshaus eine solche Prüfung unterlassen. Das OLG Hamburg hat das Auktionshaus nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Teilnahme durch Unterlassen zur Verantwortung gezogen. Nach Auffassung des Gerichts wird durch das Betreiben der Internetplattform per se eine Gefahrenquelle eröffnet, die der Betreiber überwachen muss.
Eine solche Überwachungspflicht sah das Gericht auch als möglich und zumutbar an. Im Internet würde es zwischenzeitlich in erheblichem Umfang zu Markenverletzungen kommen.Das OLG hat damit erstmals ausdrücklich die aktive Handlungspflicht eines Betreibers von Internetmarktplätzen zur Verhinderung von Markenverletzungen bejaht. Ob die Argumentation des Gerichts, dass allein schon das Betreiben einer Internetplattform zu einer Überwachungspflicht führt, bleibt abzuwarten.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Vor dem Bundesgerichtshof wird dann zu klären sein, ob die Auffassung des Gerichts insbesondere mit dem Haftungsprivileg des § 7 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG) vereinbar ist. Dort heißt es, dass Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, die ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach den Umständen zu forschen, die auf einer rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
Quelle: DIHK
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