Donnerstag, 17. Mai 2012

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    Dirk Sundermeier

    Telefon: 0511/3107-204
    Fax: 0511/3107-440
    sundermeier(at)hannover.ihk.de

    Weiterbildungskosten steuerlich geltend machen

    Den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen können Arbeitnehmer bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigen lassen. Damit lassen sich zum Teil erhebliche Steuern sparen - eine Tatsache, die bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme unbedingt berücksichtigt werden sollte.

    1. Fort- und Weiterbildungskosten

    Fort- und Weiterbildungskosten sind Werbungskosten nach § 9 Einkommensteuergesetz (EStG). Sie dienen dazu „Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen“.

    Als Werbungskosten können die Fort- und Weiterbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (= Arbeitslohn bzw. Gehalt) grundsätzlich unbeschränkt abgezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit bereits ein Werbungskostenpauschbetrag von 920 Euro pro Jahr vom Finanzamt angesetzt wird.

    Aus- und Fortbildungskosten sind beispielsweise:

    • Kursgebühren bzw. Lehrgangskosten
    • Prüfungsgebühren
    • Fachliteratur
    • Fahrtkosten zum Veranstaltungsort und zu Arbeitsgemeinschaften
    • ggf. Arbeitszimmer (i.d.R. anteilige Kosten) grundsätzlich bis zu 1.250 Euro
    • Ausstattung des Arbeitszimmers (ggf. Abschreibungen)
    • Büromaterial
    • Computer (Abschreibung)
    • ggf. doppelte Haushaltsführung
    • Übernachtungskosten
    • Verpflegungsmehraufwand

    Entstehen die Aufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, kommt ebenfalls der Abzug als Werbungskosten in Betracht.

    Zuschüsse von Dritten zu den Fort- oder Weiterbildungskosten bzw. Berufsausbildungskosten (z. B. vom Arbeitsamt oder vom Arbeitgeber) reduzieren die steuerlich absetzbaren Aufwendungen

    2. Berufsausbildungskosten

    Im Gegensatz zu den Fort- und Weiterbildungskosten sind Berufsausbildungskosten nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgabe steuerlich berücksichtigungsfähig. Diese Kosten des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten werden jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von je 920 Euro jährlich als Sonderausgaben anerkannt. Dieser Höchstbetrag erhöht sich auf 1.227 Euro bei auswärtiger Unterbringung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

    Nach der älteren, in der Kasuistik kaum zu überschauenden Rechtsprechung gehörten zu den Berufsausbildungskosten die Aufwendungen für die erstmalige Berufausbildung oder Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen, die es ermöglichen sollten, von einer Berufs- und Erwerbsart zu einer anderen zu wechseln.

    Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung sind mittlerweile Aufwendungen auch dann als Fortbildungs- und nicht als Berufsausbildungskosten zu werten, wenn die Bildungsmaßnahme die Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet. Dies wurde derzeit anerkannt bei

    • Aufwendungen für ein (berufsbegleitendes) Studium (BFH-Urteile vom 17.12.2002 VI R 137/01 und vom 29.04.2003 VI R 86/99),
    • Aufwendungen für Umschulungen (BFH-Urteil vom 4.12.2002 VI R 120/01 und vom 27.05.2003 VI R 33/01).

    Entscheidend ist nach der jüngeren Rechtsprechung nunmehr, ob die Aufwendung in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit den steuerbaren Einkünften steht. Wie sich die Rechtsprechungspraxis weiter entwickeln wird, bleibt abzuwarten.

    3. Sonstiges

    Für Lehrgangsteilnehmer bedeutet dieser Paradigmenwechsel, dass die mit einem Lehrgang in Zusammenhang stehenden Kosten auf alle Fälle steuerlich in demjenigen Veranlagungsjahr geltend gemacht werden sollten, in denen die Aufwendungen entstanden sind. Auch wenn in einem Jahr keine Steuern zu zahlen sind, können vorweggenommene Werbungskosten festgestellt und in das Folgejahr übertragen werden.

    Aufwendungen für die private Lebensführung und bei privater (Mit-) Veranlassung - wie z. B. Hobbykurse - sind nach wie vor generell nicht steuerlich anrechenbar.

    Die Einkommensteuerersparnis richtet sich nach dem individuellen Steuersatz, der seinerseits von der Höhe des jährlich zu versteuernden Einkommens und dem Familienstand abhängig ist.

    Ansprechpartner: IHK Hannover, Dirk Sundermeier, Tel. (0511) 3107-204, Fax (0511) 3107-440, E-Mail: sundermeier@hannover.ihk.de

     

    Dirk Sundermeier, E-Mail: sundermeier@hannover.ihk.de

    15.04.2004

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    Dokumenten-Nr.: 100811847

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