
Das Berufsbildungsgesetz schafft für ausbildende Unternehmen die Möglichkeit, dass ihre Auszubildenden einen Teil der Ausbildung im Ausland verbringen können, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Der Auslandsaufenthalt dient dem Ausbildungsziel, wenn die im Ausland vermittelten Ausbildungsinhalte im Wesentlichen dem entsprechen, was Gegenstand der deutschen Ausbildung ist, auch wenn Sprachkenntnisse vermittelt oder sonstige zusätzliche Kompetenzen erworben werden sollen.
Der Auslandsaufenthalt kann nur in Abstimmung mit dem Ausbildenden erfolgen. Der Auszubildende hat keinen Rechtsanspruch darauf, Teile der Ausbildung im Ausland zu verbringen.
Die Gesamtdauer eines Auslandsaufenthalts soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Anrechnungen bzw. Verkürzungen der Ausbildungszeit nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei einer dreijährigen Berufsausbildung ist demnach – soweit der Ausbildende zustimmt – ein bis zu neunmonatiger Auslandsaufenthalt möglich. Theoretisch können auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu dieser Gesamtdauer erfolgen.
Der Auszubildende muss für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes eine Beurlaubung von der Berufsschulpflicht bei seiner Berufsschule beantragen. In den Ländern gibt es dazu unterschiedliche Regelungen. Eine Beurlaubung ist von Schulseite in der Regel bis zur Dauer von neun Monaten möglich. Während dieser Zeit muss der Auszubildende im Ausland keine vergleichbare Berufsschule besuchen, d. h. er kann die Ausbildung auch ausschließlich im Betrieb fortsetzen. Er muss allerdings den versäumten Stoff privat nachholen.
Der Auslandsaufenthalt ist in den Ausbildungsvertrag als „Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte“ bei Ziffer D mit Zeitraumangabe aufzunehmen. Eine Konkretisierung des Auslandsaufenthaltes ist bei Vertragsabschluss möglich, kann aber auch während der Ausbildung vereinbart werden.
Die Industrie- und Handelskammer muss über den Auslandsaufenthalt informiert werden, damit sie ihren gesetzlichen Beratungs- und Überwachungspflichten nachkommen kann. Wird der Auslandsaufenthalt erst während der Ausbildung vereinbart, muss diese Vertragsänderung der Industrie- und Handelskammer unverzüglich mitgeteilt werden.
Zu beachten ist, dass die Neuregelung die Möglichkeit eröffnet, Auslandsaufenthalte als integralen Bestandteil der Berufsausbildung zu gestalten. Daneben ist es aber weiterhin möglich, Auslandsaufenthalte im Rahmen von Beurlaubungen beziehungsweise Freistellungen durchzuführen und die Industrie- und Handelskammer danach über die Anrechnung – dass heißt über eine Verkürzung der Ausbildungszeit – entscheiden zu lassen.
Beratung und weiterführende Informationen
Weitere Informationen zu Auslandsaufenthalten während und im Anschluss an die Berufsausbildung erhalten interessierte Unternehmen und Auszubildende bei der Mobilitätsberatung der IHK Hannover. Dort können sich, unabhängig vom Ausbildungsberuf oder Zielland, Ausbildungsbetriebe wie Jugendliche individuell zu Auslandspraktika beraten lassen.
Einen umfassenden Überblick zu diesem Thema bietet auch die DIHK-Broschüre "Auslandsaufenthalte während der betrieblichen Ausbildung - Ein Leitfaden für Ausbilderinnen und Ausbilder", der unter www.dihk.de/publikationen bestellt werden kann. Darin unter anderem: ein Mustervertrag für die Vereinbarung mit dem ausländischen Betrieb.
Die Auslandshandelskammern (AHKs) sowie die Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) informieren im Internet ebenfalls ausführlich zum Thema Auslandspraktika. Informationen für Zielgruppen von A wie "Azubi" bis Z wie "Zivi" bietet auch die Homepage "rausvonzuhaus.de".
IHK Hannover, Schiffgraben 49, 30175 Hannover, Telefon (0511)31 07-0, Telefax (0511)31 07-333