
Auszubildende erhalten in der Regel drei Arten von Zeugnissen:
Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis ausstellen. Auf die Erteilung besteht ein Rechtsanspruch. Je nach Wunsch des Auszubildenden kann das Zeugnis ein einfaches oder ein qualifiziertes sein: Ein einfaches Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung (Beruf) sowie die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten. Der Auszubildende kann aber auch ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, in das zusätzlich Angaben zur Führung und Leistung sowie besonderer fachlicher Fähigkeiten aufgenommen werden.
Es ist Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen zu formulieren. Grundsätzlich ist er frei bei seiner Entscheidung, welche Leistungen und Eigenschaften seines Arbeitnehmers er hervorheben will. Allerdings muss die Beurteilung dem Grundsatz der Wahrheit entsprechen und das Wohlwollen des Arbeitgebers widerspiegeln. Da ein Zeugnis einerseits dem Arbeitnehmer als Unterlage für eine neue Bewerbung dienen soll, andererseits einen neuen Arbeitgeber über die Qualitäten des Bewerbers informieren soll, müssen alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten sein, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer nicht charakteristisch sind, gehören dagegen nicht in das Zeugnis.
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